ZV-Deutschland II

Ausdehnung der eV auf weitere Forderungen nach Abgabe des Offenbarungseides

Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig, so der BGH in 2008.1 Es ist zwar möglich, die Nachbesserung/Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung zu beantragen

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