Beratungshilfevergütung / Berechtigungsschein

Für Tätigkeiten im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt gem. § 44 RVG seine Vergütung aus der Landeskasse, es sei denn, das Amtsgericht erledigt die Angelegenheit gem. § 3 BerHG gleich selbst. Der Rechtsuchende benötigt einen vom Amtsgericht auszustellenden

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