Mahn-Verfahren

Besonderheiten bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Ein schriftliches Vorverfahren findet nach Einspruch nicht statt. Es kann demzufolge auch kein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergehen. Der Vorsitzende setzt dem Beklagten eine Frist zur Erwiderung der Anspruchsbegründung. Erscheint der Beklagte (Antragsgegner) im ersten

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