RA-Gebühren I

Das Recht jedes Streitgenossen, sich einen eigenen Anwalt zu nehmen - Kostenerstattung

Aus dem Leitsatz: Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO), so der BGH in 2011.1

Zum Fall des BGH: Im ersten Rechtszug hatten sich die Beklagten durch einen gemeinsamen

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