ZV-Deutschland II

Der Drittschuldner gibt die Drittschuldnererklärung nicht ab, Drittschuldnerklage § 840 ZPO, Kostenfestsetzung § 788 ZPO

Falls der Drittschuldner die Erklärung nach § 840 ZPO nicht oder nicht ordnungsgemäß abgibt, hat der Gläubiger grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch und auch keinen einklagbaren Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnererklärung. Er kann jedoch den Drittschuldner

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