ZV-Deutschland II

Der Haftbefehl statt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rein vorsorglich wird man gem. § 901 ZPO den Erlass eines Haftbefehls beantragen für den Fall, dass der Schuldner nicht zum Termin der eidesstattlichen Versicherung erscheint. Auf Antrag des Gläubigers hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe der eV einen Haftbefehl zu erlassen.

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