ZV-Deutschland II

Der neue Kontopfändungsschutz seit 1.1.2012

Die Regelung des § 833a ZPO (Fassung bis 31.12.2011) besagte, dass jeder Kontoinhaber - ob mit oder ohne Pfändungsschutzkonto - die Pfändung seines Kontos aufheben lassen konnte, wenn der Schuldner nachgewiesen hat,

  • dass dem Konto (ob P-Konto oder nicht)

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