ZV-Deutschland II

Der Leasingnehmer ist → Schuldner - Pfändungsmöglichkeiten

Pfändbar ist das Nutzungsrecht:

Gemäß § 857 ZPO kann ein Nutzungsrecht an einer Sache gepfändet werden, wenn der Leasingnehmer berechtigt ist, das Leasingobjekt einem Dritten zur Ausübung der Nutzung zu überlassen.1 Aus einer Vereinbarung, nach

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