Mahn-Verfahren

Der Mahnbescheid und die eingetragene Genossenschaft (e. G.)

Nur das bestehende Vermögen der Genossenschaft haftet für Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber. Es existiert kein über die jeweilige Einlage hinausgehendes Haftungsrisiko.

Da die e. G. gem. § 17 GenG klagen und verklagt werden kann, heißt das für

...
 
Der weitere Bereich ist nur für registrierte User sichtbar.

Hier gelangen Sie zur Anmeldung.

Sind Sie bereits registriert?


Dann loggen Sie sich hier ein:

Benutzername

Passwort