ZV-Deutschland II

Das Einziehungsrecht umfasst auch Nebenrechte - Herausgabe- und Auskunftsansprüche gem. § 836 ZPO

Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen, in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich gem. § 832 ZPO auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge/Beträge. Gemäß

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