ZV-Deutschland II

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Pfändungsfreigrenzen

Allgemeines: Bei der Forderungspfändung gem. § 828 ff. ZPO ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, dass lediglich Arbeitseinkommen und damit im Zusammenhang stehende gleichgestellte fortlaufende Bezüge des Schuldners geschützt bzw. teilweise geschützt werden müssen,

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