ZV-Deutschland II

Der Schuldner wirkt an der Steuererklärung nicht mit

Nach früherer BFH-Rechtsprechung steht dem Gläubiger kein eigenes Antragsrecht auf Steuerveranlagung mehr zu, auch nicht die Herausgabe der Lohnsteuerkarte.1 Dies hat sich bis jetzt nicht geändert. Der BGH2 hat im Jahr 2003 die Möglichkeiten für die Gläubiger jedoch

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