Die Erinnerung

Gem. § 573 ZPO kann gegen den beauftragten oder ersuchten Richter oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sofortige Erinnerung eingelegt werden. Gegen die im ersten Rechtszug wiederum ergangene Entscheidung gegen die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

Wann legt

...
 
Der weitere Bereich ist nur für registrierte User sichtbar.

Hier gelangen Sie zur Anmeldung.

Sind Sie bereits registriert?


Dann loggen Sie sich hier ein:

Benutzername

Passwort