ZV-Deutschland II

Die Forderungspfändung nur übertragbarer Ansprüche

Bei einer Forderungspfändung ist zu beachten, dass grundsätzlich nur Forderungen, die übertragbar sind, auch pfändbar sind. Eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete

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