ZV-Deutschland II

Die Lohnverschleierung nach § 850h ZPO

Bei der Lohnverschleierung wird zu Gunsten des Gläubigers vermutet, dass eine angemessene Vergütung geschuldet ist, die er pfänden kann. Das heißt, wenn ein Lebenspartner (Schuldner) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Haushalt führt, muss dies zwar keine Annahme

...
 
Der weitere Bereich ist nur für registrierte User sichtbar.

Hier gelangen Sie zur Anmeldung.

Sind Sie bereits registriert?


Dann loggen Sie sich hier ein:

Benutzername

Passwort