ZV-Deutschland II

Die Nichtberücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen bei der P-Konto-Pfändung

Auch für den Fall, dass unterhaltsberechtigte Personen selbst verdienen, hat der Regierungs-Entwurf zum P-Konto (663/07) zu § 850k Abs. 4 ZPO n. F. etwas vermerkt. Dort wird nämlich sichergestellt, dass das Vollstreckungsgericht in den bislang vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz

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