RA-Gebühren II

Die Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger gem. § 51 RVG

Eine Pauschvergütung, die über die Vergütung des Vergütungsverzeichnisses hinausgeht, kann für das gesamte Verfahren oder nur teilweise für besonders umfangreiche oder schwierige Verfahrensabschnitte bewilligt werden. Sie ist nicht auf das Doppelte der Höchstgebühr

...
 
Der weitere Bereich ist nur für registrierte User sichtbar.

Hier gelangen Sie zur Anmeldung.

Sind Sie bereits registriert?


Dann loggen Sie sich hier ein:

Benutzername

Passwort