RA-Gebühren II

Die Pauschvergütung für den Wahlverteidiger gem. § 42 RVG

Nach der BRAGO gab es diese "Pauschvergütungs-Regelung" nur für den Pflichtverteidiger. Gemäß § 42 RVG kann jedoch auch dem Wahlverteidiger bei insgesamt oder teilweise besonders umfangreichen oder schwierigen Verfahren eine Pauschvergütung festgestellt werden. Die

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