ZV-Deutschland II

Die Pfändung Gesamthandsanteil der Erbengemeinschaft/ Erbteilspfändung

Der Gesamthandsanteil als Ganzes der Erbengemeinschaft ist gem. §§ 859 Abs. 1 und 860 Abs. 2 ZPO pfändbar. Unpfändbar ist der Anteil an den einzelnen Gemeinschaftsgegenständen. Drittschuldner sind alle übrigen Miterben, wobei die Pfändung erst wirksam ist, wenn

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