ZV-Deutschland II

Die Pfändung des Inhaltes eines Bankschließfaches

Ebenfalls ist der Inhalt eines Bankschließfaches pfändbar. Auf Antrag des Gläubigers muss der Gerichtsvollzieher gem. § 836 Abs. 3 ZPO den Schlüssel zu dem Schließfach wegnehmen, sofern der Schuldner zur Wegnahme bereit ist. Nach höherer Meinung soll der Mieter

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