ZV-Deutschland II

Die Pfändung von Abfindungen

Abfindungen sind grundsätzlich wie Arbeitseinkommen i. S. des § 850 ZPO pfändbar. Eine Abfindung ist eine nicht wiederkehrende zahlbare Vergütung und unterliegt nach § 850i Abs. 1 ZPO nur insoweit dem Pfändungsschutz, als der Schuldner Geld für seinen notwendigen

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