ZV-Deutschland II

Die Pfändung von Arbeitseinkommen

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gilt die Tabelle gem. § 850c ZPO. In dieser Tabelle ist unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichteten genau ablesbar, welche Beträge pfändbar sind. In ihr sind die Unterhaltsleistungen gegenüber dem Ehegatten des Schuldners,

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