ZV-Deutschland II

Die Pfändung von Bruchteilen an einer Gemeinschaft

Mit Bruchteilsgemeinschaft (z. B. WEG, Patentgemeinschaft) bezeichnet man eine Gemeinschaft von Miteigentümern nach Bruchteilen. In einer solchen Gemeinschaft steht das Eigentum an einer Sache zwei oder mehreren Personen nur zu einem gedanklichen Bruchteil zu, der sich aber auf die ganze Sache

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