ZV-Deutschland II

Die Pfändung von Diensteinkommen - Neun-Monats-Grenze § 833 ZPO

Gemäß § 833 ZPO erstreckt sich die Pfändung von Diensteinkommen auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis auf 9 Monate, sofern Schuldner und Drittschuldner innerhalb von diesen 9 Monaten ein solches neu begründen.

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