ZV-Deutschland II

Die Pfändung von Geld auf Notarandergeldkonto

Es kommt im Rahmen des Abschlusses eines notariellen Vertrages vor, dass der Notar nach § 23 NotO auf seinem Notarandergeldkonto Geld aufbewahrt, das ihm anvertraut worden ist. Im Außenverhältnis ist der Notar alleiniger Inhaber, im Innenverhältnis jedoch dient er lediglich

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