ZV-Deutschland II

Die Pfändung von Miet- und Pachteinnahmen des Schuldners als Vermieter

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar, so der BGH.1 Nach § 851b ZPO sind dem Schuldner die laufenden Kosten zur Unterhaltung des Grundstückes, zur Vornahme notwendiger

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