ZV-Deutschland II

Die Pfändung von Oder- und Und-Konten

Über Oder-Konten verfügen meist Eheleute. Also jeder Ehegatte bzw. Kontoinhaber kann über das gesamte Guthaben verfügen. Insofern ist also das gesamte Guthaben pfändbar, auch wenn nur gegen einen Ehegatten bzw. Kontoinhaber gepfändet wird. Der Mitinhaber eines so genannten

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