ZV-Deutschland II

Die Pfändung von Strafgefangeneneigengeld

Wenn ein Strafgefangener inhaftiert wird, werden mitgebrachte Gelder und Bezüge des inhaftierten Schuldners, wie Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Lohn von Freigängern für eine außerhalb der Haftanstalt ausgeübte Tätigkeit (§ 39 ff. StVollzG) etc., nach

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