ZV-Deutschland II

Die Pfändung von Zugewinnausgleichsansprüchen

Wie jede andere Forderung wird der Zugewinn auch durch Pfändungsbeschluss gepfändet. Der ausgleichspflichtige Ehegatte ist der Drittschuldner.

Der Zugewinnausgleichsanspruch des Schuldners gegen den anderen Ehegatten ist bereits vor Eintritt der Voraussetzungen des § 852

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