ZV-Deutschland II

Die Pfändung von vermögenswirksamen Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sind nicht abtretbar und somit nicht pfändbar,  weil sie gem. § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 2 Abs. 7 Vermögensbildungsgesetz nicht übertragbar sind. Sie sind auch nicht bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens

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