Die Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist dann gem. § 574 ZPO statthaft, wenn sie ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in diesem Beschluss zugelassen hat. Sie führt grundsätzlich

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