Die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO

Paragraf 720a ZPO soll dem Gläubiger einer Geldforderung die Möglichkeit geben, schon vor der Leistung einer ihm auferlegten Sicherheit Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit der Schuldner sein Vermögen nicht beiseite schaffen oder es anderweitig - ohne Verschulden des Schuldners

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