ZV-Deutschland II

Die Taschengeldberechnung

Es ist nötig, dass der Gesamtunterhalt (fiktiv angenommener Trennungsunterhalt von 3/7 der Düsseldorfer Tabelle) einschließlich des Taschengeldanspruches (5 % bis 7 %) den Pfändungsfreibetrag von derzeit 1.028,89 EUR gem. § 850c ZPO übersteigt. Die Höhe des Taschengeldes

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