ZV-Deutschland II

Die Unterhaltspfändung § 850d ZPO in den bevorrechtigten Bereich

Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO werden grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber als Drittschuldner durchgeführt. Diese Unterhaltspfändungen gehen in jedem Fall anderen Arbeitslohnpfändungen vor, da diese privilegiert sind (Vollstreckungsprivileg), obwohl sie

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