ZV-Deutschland II

Die Unterhaltspfändung § 850d ZPO in das P-Konto / Pfändungsschutzkonto hinein

Wird Unterhalt - wie in § 850d ZPO beschrieben - beim Arbeitgeber gepfändet, so ist es nach wie vor so, dass der Rechtspfleger den pfändungsfreien Betrag festsetzt. Genau wie vor dem 1.7.2010 werden die Unterhaltspfändungen nicht nach § 850c ZPO analog der Arbeitslohnpfändung durchgeführt.

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