RA-Gebühren II

Die Zusatzverfahrensgebühr (Befriedungsgebühr) für die Mitwirkung an der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung in Strafsachen

Wenn durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, so erhält er gem. Nr. 4141 VV RVG eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr des Rechtszugs. Hier muss also darauf geachtet werden, welche Verfahrensgebühr (AG,

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