ZV-Deutschland II

Die Zustellung an den Drittschuldner - die fünf Fragen gem. § 840 ZPO Fassung 1.1.2012

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist erst wirksam, wenn er gem. § 840 ZPO dem Drittschuldner zugestellt wurde. Er soll auch dem Schuldner zugestellt werden. Die Zustellungen erfolgen auf Betreiben des Gläubigers (Parteizustellung) durch den Gerichtsvollzieher.

...
 
Der weitere Bereich ist nur für registrierte User sichtbar.

Hier gelangen Sie zur Anmeldung.

Sind Sie bereits registriert?


Dann loggen Sie sich hier ein:

Benutzername

Passwort