Die besondere Zuständigkeit

Es gibt besondere Gerichtsstände, wie z. B.:

a.)   den der Beschäftigung gemäß § 20 ZPO (z. B. Studenten, Haushaltshilfen),

b.)   den des dinglichen Gerichtsstandes, § 24 ZPO (z. B. Eigentumsklagen bei

       

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