ZV-Deutschland II

Rechtsbehelfe im Eidesstattlichen Versicherungsverfahren und die Entbindung des Gerichtsvollziehers von der Sechs-Monatsraten-Pflicht gem. § 900 ZPO 

Gem. § 900 Abs. 2 ZPO können der Schuldner und der Gläubiger der sofortigen Abnahme der eV widersprechen. In diesem Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den Ort zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fest. Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht

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