Die örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig, d. h. der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 12 ff. ZPO, ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz und bei juristischen Personen der Sitz des Beklagten. Probleme treten auf, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz hat. So wird der allgemeine Gerichtsstand

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