Die sachliche Zuständigkeit

 

Die Amtsgerichte sind gemäß § 23 GVG sachlich zuständig für:

1.)      Streitigkeiten über vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche

          ...

 
Der weitere Bereich ist nur für registrierte User sichtbar.

Hier gelangen Sie zur Anmeldung.

Sind Sie bereits registriert?


Dann loggen Sie sich hier ein:

Benutzername

Passwort