RA-Gebühren II

Die vorsorgliche Abtretung der Gebühren in Strafsachen, damit nicht aufgerechnet werden kann

Es empfiehlt sich, dass sich der Rechtsanwalt die Gebühr für den Teilfreispruch von seinem Mandanten abtreten lässt, damit die Staatskasse nicht mit anderweitigen notwendigen Auslagen, wie z. B. mit Gerichtskosten oder Geldstrafen, aufrechnen kann und der Angeklagte dann

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