Die weitere Vergütung des PKH-Anwaltes

Nach § 50 RVG ist die Staatskasse verpflichtet, die angeordneten Beträge oder Raten einzuziehen und zwar so lange, bis auch die weitere Vergütung des beigeordneten Anwaltes gedeckt ist. Nötigenfalls muss die Staatskasse die festgelegten Beträge im Rahmen der zivilprozessualen

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