PKH - VKH
- Die Prozesskostenhilfe (PKH), Verfahrenskostenhilfe (VKH) und EU-Prozesskostenhilfe (EU-PKH)
- Die Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe
- Offenlegung Vermögensverhältnisse beider Ehegatten bei VKH
- Das PKH-Bewilligungsverfahren
- Gebühren für das PKH-Bewilligungsverfahren
- Wirkungen der Prozesskostenhilfe
- Beiordnung in Prozesskostenhilfesachen - Festsetzung der Kosten von der Staatskasse
- Richtlinien für die Verfahrenskostenhilfe-Beiordnung in Familiensachen
- Erstattungspflicht der Gebühren von der Gegenseite
- Der heikle Kostenvorschuss
- Beratung laut Vergütungsvereinbarung anrechnen auf Prozesskostenhilfegebühren?
- Der Notanwalt - § 39 RVG - Rechtsprechung
- Beiordnung auch nach Abschluss der Instanz
- PKH-Bewilligung nicht rückwirkend, Gerichtskosten werden nicht bezahlt
- PKH bewilligt, Mandant stirbt, fehlende Kostenentscheidung, was nun?
- Die Fälligkeit des Vergütungsanspruches - Fristen
- Einzelne Verfahren - PKH ja oder nein?
- Einzelne Gebühren - PKH ja oder nein?
- Staatskasse zahlt Selbstbeteiligung, den Rest die Rechtsschutzversicherung
- Die weitere Vergütung des PKH-Anwalts
- Der weitere Vergütungsanspruch - muss sich der Anwalt selbst kümmern?
- Falsche Abrechnung bei PKH, Gericht will nun Geld zurück
- Auslagenerstattung bei PKH
- Die Beschwerde und die Erinnerung im PKH-Verfahren
- Die Rechtsbeschwerde bei PKH / VKH
- Die Staatskasse und ihr Beitreibungsrecht
- Kostenquotelung bei PKH
- Die EU-PKH für grenzüberschreitende Streitigkeiten
Die weitere Vergütung des PKH-Anwaltes
Nach § 50 RVG ist die Staatskasse verpflichtet, die angeordneten Beträge oder Raten einzuziehen und zwar so lange, bis auch die weitere Vergütung des beigeordneten Anwaltes gedeckt ist. Nötigenfalls muss die Staatskasse die festgelegten Beträge im Rahmen der zivilprozessualen
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