ZV-Deutschland II

Die wiederholte eidesstattliche Versicherung

Grundsätzlich muss der Schuldner innerhalb von drei Jahren, nachdem er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nicht nochmals die eV abgeben. Wenn der Gläubiger jedoch zu dem Schluss gelangt und glaubhaft machen kann, dass durch gewisse Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung

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