ZV-Deutschland II

Ergänzende Fragen nach § 807 ZPO bei selbstständigem Schuldner (Arzt)

Leitsatz BGH: Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbständig

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