Erstattungspflicht der Gebühren von der Gegenseite

Dem beigeordneten Rechtsanwalt bleiben zwei Wege, wenn bei Beendigung des Prozesses dem Gegner die Kosten auferlegt wurden:

1.  Er kann vom Gericht die Erstattung der Gebühren nach § 45 RVG und den

     Differenzbetrag zur Normalgebühr

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