ZV-Deutschland II

Es pfänden mehrere Unterhaltsberechtigte

Die Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsberechtigter sind im § 850d Abs. 2 ZPO geregelt. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag Rangverhältnisse festsetzen und ändern. Es kann anordnen, dass mehrere gleichzeitige Unterhaltsgläubiger mit rückwirkender Wirkung

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