RA-Gebühren I

Gebühren des Nebenintervenienten/Streithelfers (vor Verbindung) für jedes Verfahren

BGH-Leitsatz: Erklärt ein Streithelfer seinen Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, und wird diesen Klagen, ohne die Verfahren zuvor zu verbinden, stattgegeben, kann der Streithelfer grundsätzlich in jedem

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