RA-Gebühren II

Gebühren für Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts in Strafsachen

Die Gebühren für einzelne Tätigkeiten sind im Abschnitt 3 des Teil 4 VV RVG (ab Nr. 4300 VV RVG) geregelt. Es handelt sich hier um einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung übertragen wurde. In diesem Abschnitt sind die Einzeltätigkeiten

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