Gebührenverrechnung bei Beratungshilfe

Während für die Erstattung der Gebühren in PKH- und Strafsachen aus der Staatskasse im § 58 RVG geregelt ist, dass und wie zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten sind, ist das in Beratungshilfeangelegenheiten anders. Für Beratungshilfeangelegenheiten gibt es

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